
Ausführungen/Argumente des SG, die für Selbstständigkeit sprechen:
AG hat gegenüber "mobile physios"
1. kein fachliches Weisungsrecht
2. keine inhaltlichen Vorgaben zur Behandlung
3. kein Weisungsrecht bzgl. Zeit und Dauer der Tätigkeit
außerdem:
4. selbstständiges Auftreten in der Praxis/beim AG
5. keine relevante Einbindung in die Praxisorga
6. örtliche Gebundenheit ist Folge der gesetzlichen Regelung
7. Vergütungsanspruch nur dann, wenn es tatsächlich zu Behandlung von Patienten kam
8. "Das (Nicht-) Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend. (BSG Beschluss vom 16.08.2010)."