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LSG Baden-Württemberg

14.10.2015

LSG Baden-Württemberg


Bei diesem Urteil findet das Gericht klare Worte für den erlassenen Bescheid (über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis) und das Revisiosverfahren der deutschen Rentenversicherung Bund.

Laut Gericht sind die Argumente der DRV „spekulativ […]. … unzulässig […]. … und mit den grundrechtlichen Positionen […]nicht zu vereinbaren.“. Weiter führte das Gericht aus „Positive und konkrete Anhaltspunkte […] hat der Beklagte (DRV) nicht benennen können. Ihr obliegt aber die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht. […] Entsprechend ist es unzulässig, bestimmte Tätigkeiten (Physiotherapie) als in der Regel abhängige Beschäftigung zu kategorisieren und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit dieser Prämisse vorzunehmen.“ Dies sei ein „[…] Eingriff […] in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2Abs.1GG).“ Am Ende der Urteilsbegründung heißt es weiter: "[...]ist aber in der Rechtssprechung des BSG [...]ohnehin geklärt, dass ein nach §124 SGB V zugelassener Praxisinhaber auch freie Mitarbeiter beschäftigen und deren Leistungen mit dem Leistungsträger abrechnen darf (BSG-Urteil vom 29.11.1995- 3 RK 33/94, Rn.16ff.)". Abschließend findet der Richter in der Urteilsbegründung klare Worte für die DRV: "Die Beklagte ist zu sehr einer Sichtweise verhaftet [...]." und "[...]verkennt die arbeitsrechtliche Realität und Rechtslage [...]."

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