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Landessozialgericht Baden-Württemberg

26.01.2018

Landessozialgericht Baden-Württemberg


Hierbei handelt es sich um das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom Sozialgericht Stuttgart AZ: S 9 R 6209/15 vom 07.12.2016.

Es ergaben sich in der Verhandlung keine neuen Erkenntnisse, daher entschied der Senat nach 35 min Verhandlung den Rechtsstreit für erledigt. "Vorliegend, im konkreten Einzelfall, erachtet der Senat nach vorläufiger Rechtsauffassung das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart für zutreffend. Ausgehend von der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 24.03.2016, B12KR20/14 R) und den plausiblen und glaubhaften Darlegungen der Beteiligten im heutigen Erörterungstermin dürfte der Beigeladene hier nicht abhängig beschäftigt gewesen sein, wehalb auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegen dürfte." Nachdem der Prozessbevollmächtigte der DRV, dem Senat keine weiteren bzw. neuen Erkenntnisse wie vor dem SG darbringen konnte, hat der Richter doch darum gebeten, die Revision zurück zu nehmen. Daraufhin der Prozessbevollmächtigte: "Aufgrund der Hinweise des Gerichts nehme ich, ohne Präjudiz für andere Sachverhalte, die Berufung zurück." [...] "Der Rechtsstreit ist damit erledigt."

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