"Allerdings kann entgegen der Ansicht des LSG ‑ ohne dass sich an der Gesamtabwägung etwas ändert ‑ dieses Ergebnis nicht zusätzlich auch darauf gestützt werden, dass die rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch das Leistungserbringerrecht der GKV im Sinne allein zulässiger Beschäftigung vorbestimmt sei. Zwingende rechtliche Vorgaben dürfen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zwar grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden, jedoch ergibt sich hieraus nicht per se ein bestimmtes Ergebnis (ähnlich bereits für Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe BSG SozR 4-2400 §7 Nr 15).
Unbeschadet dessen ermöglicht es die Rspr des 3. Senats des BSG zu den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und einem zugelassenen Heilmittelerbringer auch, für die Leistungserbringung freie Mitarbeiter einzusetzen (BSG SozR 3-2500 §124 Nr1)."